Praktikum


(1) Das sechsmonatige Praktikum im Bereich „Klinische Medizintechnik“ an einer Einrichtung des Universitätsklinikums Bonn im gewählten Schwerpunktbereich abzuleisten. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen zu Satz 1 genehmigen, sofern diese Einrichtung zur Erreichung des Ausbildungsziels geeignet ist.

(2) Das Praktikum kann geteilt und in verschiedenen Einrichtungen des Universitäts-klinikums Bonn, einer anderen Einrichtung des Gesundheitswesens, einer medizi-nischen Forschungseinrichtung oder einem Unternehmen der Medizinischen Technik absolviert werden, sofern die Erreichung des Ausbildungsziels und die Betreuung sichergestellt sind. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen zu Satz 1 genehmigen, sofern ein Praktikum in diesen Einrichtungen zur Erreichung des Ausbildungsziels geeignet ist.


(3) Während des ganztägigen Praktikums sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse vertieft und praktisch angewandt werden. Praktikanten liefern am Ende des Praktikums einen von der Leitung der Einrichtung gegengezeichneten Bericht über die erbrachten Leistungen ab, in dem auch die Zeitabschnitte und die wöchentliche Arbeitszeit angegeben sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung des Praktikums.


(4) Vor dem Beginn des Praktikums ist dem Prüfungsausschuss ein Antrag auf Zulassung zu der beabsichtigten Tätigkeit vorzulegen. Auf die praktische Ausbildung werden nur Zeiten angerechnet, die nach der Teilnahme an allen Modulen und der Erledigung der zugehörigen Studienarbeiten liegen. Als Praktikum kann auch eine vollberufliche Tätigkeit an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen angerechnet werden.“





Foto: Johann Saba, UKB